Energy Sharing: So machst du mit

Kurz gesagt: Für Energy Sharing klärst du fünf Dinge: welchen Zähler du hast, welche Rolle du übernimmst, ob Anlage und Abnehmer im selben Gebiet liegen, wer das Teilen abwickelt und was im Vertrag steht.

  1. Zähler klären

    Beim Energy Sharing nach § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) müssen der Strombezug jeder belieferten Verbrauchsstelle und der Strom aus der Anlage viertelstündlich gemessen werden.Quelle 1 In der Praxis ist dafür in der Regel ein intelligentes Messsystem nötig.Quelle 2 Eine moderne Messeinrichtung allein reicht in der Regel nicht; erst mit Smart-Meter-Gateway ist sie Teil eines intelligenten Messsystems.Quelle 3 Wer dein Messstellenbetreiber ist, steht auf deiner Stromrechnung.Quelle 4

    Hast du noch kein intelligentes Messsystem, kannst du als Letztverbraucher den vorzeitigen Einbau verlangen, innerhalb von vier Monaten ab Auftrag; der grundzuständige Messstellenbetreiber darf das begründet zurückstellen.Quelle 5 Für diesen Einbau auf Wunsch gilt beim grundzuständigen Messstellenbetreiber ein einmaliges Entgelt bis 100 € als angemessen, zusätzlich zu den laufenden Entgelten.Quelle 6 Mehr zu Kosten und Fristen steht beim Begriff Intelligentes Messsystem.

    Wenn du zur Miete wohnst, trägst du die Kosten für Einbau und Betrieb des Zählers; muss dafür der Zählerkasten umgebaut werden, zahlt das grundsätzlich dein Vermieter oder deine Vermieterin. Hat er oder sie einen Messstellenbetreiber für das ganze Haus gewählt, ist deine eigene Wahl eingeschränkt.Quelle 7

  2. Rolle klären

    Geteilt wird Strom aus einer Anlage für erneuerbare Energien oder aus einem Speicher, der nur solchen Strom zwischenspeichert; ihr Betreiber beliefert damit andere Letztverbraucher, die Abnehmer. Teilen kann der Betreiber, wenn er eine natürliche Person ist oder eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person des Privatrechts, deren Gesellschafter oder Mitglieder alle Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, und wenn der Betrieb weder überwiegend einer gewerblichen noch überwiegend einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Ein Unternehmen zählt dabei nur als Letztverbraucher, wenn es ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG ist.Quelle 1

    Wenn du eine eigene Anlage hast, bist du beim Teilen der Sharing-Lieferant: Du speist den Strom in der Direktvermarktung ins Netz ein und belieferst darüber die Abnehmer. Wenn du Strom beziehen willst, bist du Sharing-Abnehmer und brauchst zwei Lieferverträge, einen für den geteilten Strom und einen für den übrigen Bedarf.Quelle 2 Ob du beide Rollen zugleich haben kannst, also teilen und aus einer anderen Anlage beziehen, sagt § 42c nicht ausdrücklich; das ist hier noch nicht geprüft.

  3. Bilanzierungsgebiet prüfen

    Die Anlage und alle belieferten Verbrauchsstellen müssen im selben Gebiet liegen. Seit dem muss jeder Verteilnetzbetreiber das Teilen innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers ermöglichen. Ab dem kommt das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers in derselben Regelzone dazu.Quelle 1

    Deine Stromrechnung nennt die Codenummer deines Netzbetreibers.Quelle 4 Welche Bilanzierungsgebiete es in Baden-Württemberg gibt und wie sie zugeschnitten sind, ist hier noch nicht geprüft.

  4. Anbieter suchen

    Umsetzen lässt sich Energy Sharing schon jetzt im Dienstleistungsmodell.Quelle 8 Ein Marktpartner, zum Beispiel ein Direktvermarkter, wickelt dabei das Teilen für den Betreiber der Anlage ab und kann auch den übrigen Strom liefern. Die Bundesnetzagentur hält es für ratsam, einen solchen Dienstleister einzubinden.Quelle 2

    Lieferanten müssen diese Dienstleistung nicht anbieten. Bietet der bisherige Lieferant sie an, braucht es dafür eine vertragliche Vereinbarung mit ihm; sonst einen neuen Vertrag mit einem frei gewählten Anbieter, unter Beachtung der Kündigungsfristen.Quelle 8

    Wenn du Strom beziehst, kannst du den Vertrag für den übrigen Strom mit einem Lieferanten deiner Wahl schließen; der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung darf das nicht einschränken.Quelle 1 Manche Lieferanten bieten einen solchen Reststrom-Vertrag womöglich nicht oder nur teurer an; auch der Grundversorger kann dafür einen höheren Preis verlangen.Quelle 2

  5. Verträge prüfen

    Wenn du Strom beziehst, schließt du mit dem Betreiber der Anlage zusätzlich zum Liefervertrag einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Dieser muss mindestens regeln, in welchem Umfang du den Strom aus der Anlage nutzt, nach welchem Aufteilungsschlüssel sich dein Anteil ergibt und ob du dafür zahlst, und wenn ja, wie viel Cent pro Kilowattstunde. Vor Vertragsschluss muss dich der Betreiber in Textform darauf hinweisen, dass die Anlage den Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit deckt, dass zusätzlicher Strombezug nötig ist und dass dieser mehr kosten kann als ein durchschnittlicher Vertrag zur vollständigen Versorgung.Quelle 1 Netzentgelte und Umlagen fallen für deinen gesamten Strombezug aus dem Netz an, auch für den geteilten Strom.Quelle 2

    Wenn du eine eigene Anlage hast und sie teilst, musst du die Abnehmer außerdem rechtzeitig informieren, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum aus anderen Gründen als Wetter oder Tageszeit keinen Strom erzeugt, und wieder, wenn sie den Betrieb aufnimmt. Betreibst du sie als Haushaltskunde mit höchstens 30 kW (Kilowatt) Leistung, oder betreiben Haushaltskunden, die im selben Mehrparteienhaus wohnen, eine Anlage bis 100 kW, gelten die §§ 5 und 40 bis 42 EnWG nicht,Quelle 1 etwa die Vorgaben zum Inhalt von Rechnungen.Quelle 4

Zuletzt geprüft am . Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  2. Energy Sharing (externe Seite), Bundesnetzagentur, abgerufen am
  3. § 2 MsbG: Begriffsbestimmungen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  4. § 40 EnWG: Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  5. § 34 MsbG: Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  6. § 35 MsbG: Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  7. Messeinrichtungen / Intelligente Messsysteme (externe Seite), Bundesnetzagentur, abgerufen am
  8. Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE (externe Seite), Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, , abgerufen am