Was steckt in deinem Strompreis?
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Kurz gesagt: Auf deiner Stromrechnung stehen Arbeitspreis und Grundpreis. Ein großer Teil davon geht an Netzbetreiber, Staat und Gemeinde: Netzentgelt, Umlagen, Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer. Der Rechner zeigt mit den Preisen deines Netzbetreibers, was deinem Anbieter für Strom, Vertrieb und Gewinn bleibt.
Beispielrechnung
Netze BW, 3.000 kWh im Jahr, Preise 2027 vorläufig. Deine Rechnung: 1.104 € im Jahr.
- Deinem Anbieter bleiben
- 387 € im Jahr für Strom, Vertrieb und Gewinn, ohne Umsatzsteuer. Das sind 12,89 Cent je Kilowattstunde.
- Geht weiter an Netz und Staat
- 717 € 65 % deiner Rechnung: NetzentgeltNetzentgelt Das Netzentgelt ist der Preis für die Nutzung des Stromnetzes. Für Haushalte besteht es aus einem Preis je Kilowattstunde und einem Grundpreis im Jahr. Auch für geteilten Strom fällt es an. Im Lexikon weiterlesen , UmlagenUmlage Umlagen sind Aufschläge auf jede Kilowattstunde Strom aus dem Netz. 2026 sind es drei, zusammen 2,946 Cent je Kilowattstunde ohne Umsatzsteuer. Auch für geteilten Strom fallen sie an. Im Lexikon weiterlesen , Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer.
Deine Rechnung: 1.104 € im Jahr
- Strom, Vertrieb und Gewinn des Anbieters: 387 €
- Netzentgelt: 299 €
- Umlagen (KWKG, Offshore, besondere Netznutzung): 109 €
- Stromsteuer: 61 €
- Konzessionsabgabe: 72 €
- Umsatzsteuer: 176 €
Alle Teile deiner Rechnung
| Teil | Euro im Jahr | Anteil |
|---|---|---|
| Netzentgelt Netze BW, Arbeitspreis | 215 € (externe Seite) | 19 % |
| Netzentgelt Netze BW, Grundpreis | 84 € (externe Seite) | 8 % |
| Umlagen (KWKG, Offshore, besondere Netznutzung) | 109 € | 10 % |
| Stromsteuer | 61 € | 6 % |
| Konzessionsabgabe | 72 € | 6 % |
| Umsatzsteuer | 176 € | 16 % |
| Strom, Vertrieb und Gewinn des Anbieters | 387 € | 35 % |
Den Zähler habe ich nicht abgezogen. Rechnet ihn dein Anbieter über den Grundpreis ab, bleibt ihm entsprechend weniger. Konzessionsabgabe: gerechnet mit dem Höchstwert von 2,39 Cent.Quelle 8
So rechne ich
Ich nehme deine Rechnung im Jahr: ArbeitspreisArbeitspreis Der Arbeitspreis ist der Preis je Kilowattstunde Strom, die du verbrauchst. Dazu kommt der Grundpreis, den du unabhängig vom Verbrauch zahlst. Beide stehen in deinem Vertrag und auf der Rechnung. Im Lexikon weiterlesen mal Verbrauch, dazu zwölf Mal der Grundpreis. Davon ziehe ich ab, was dein Anbieter weitergeben muss.
- Netzentgelt: Arbeitspreis und Grundpreis aus dem Preisblatt deines Netzbetreibers, für Haushalte ohne Leistungsmessung. Der Link steht in der Tabelle oben.
- Umlagen 2026: 0,446 Cent KWKG-UmlageQuelle 1, 0,941 Cent Offshore-NetzumlageQuelle 2, 1,559 Cent Aufschlag für besondere Netznutzung.Quelle 3 2027: 0,451 CentQuelle 4, 1,143 CentQuelle 5 und vorläufig 2,027 Cent.Quelle 6
- Stromsteuer: 2,05 Cent.Quelle 7
- Konzessionsabgabe: je nach Größe der Gemeinde 1,32 bis 2,39 Cent.Quelle 8
- Umsatzsteuer: 19 % auf alles.Quelle 9
Was übrig bleibt, bezahlt den Strom selbst, den Vertrieb und den Gewinn deines Anbieters. Wie sich der Rest auf diese drei Teile verteilt, zeigt deine Stromrechnung nicht.
Willst du Strom vom Nachbarn beziehen? Dann zeigt der Rechner für Bezieher, was dich geteilter Strom kostet.
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Quellen
- KWKG-Umlage 2026 (externe Seite), Übertragungsnetzbetreiber (netztransparenz.de), , abgerufen am
- Offshore-Netzumlage 2026 (externe Seite), Übertragungsnetzbetreiber (netztransparenz.de), abgerufen am
- Aufschlag für besondere Netznutzung 2026 (externe Seite), Übertragungsnetzbetreiber (netztransparenz.de), , abgerufen am
- KWKG-Umlage 2027 (externe Seite), Übertragungsnetzbetreiber (netztransparenz.de), , abgerufen am
Alle 9 Quellen anzeigen
- Offshore-Netzumlage 2027 (externe Seite), Übertragungsnetzbetreiber (netztransparenz.de), , abgerufen am
- Aufschlag für besondere Netznutzung 2027 (externe Seite), Übertragungsnetzbetreiber (netztransparenz.de), , abgerufen am
- § 3 StromStG: Steuertarif (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 2 KAV: Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 12 UStG: Steuersätze (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am