Lexikon

Netzbetreiber

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Kurz gesagt: Der Netzbetreiber betreibt das Stromnetz in deiner Gegend, wartet es und baut es aus. Er bringt den Strom zu dir, verkauft ihn dir aber nicht. Für das Netz zahlst du das Netzentgelt, auch für geteilten Strom.

Ihm gehört das Netz in deiner Gegend

Der Netzbetreiber verteilt den Strom in einem bestimmten Gebiet. Er betreibt das Netz, wartet es und baut es aus.Quelle 1 Das Netz muss sicher und zuverlässig sein.Quelle 2 Den Strom selbst verkauft dir dein StromlieferantStromlieferant Der Stromlieferant verkauft dir den Strom. Mit ihm hast du deinen Vertrag, er schickt dir die Rechnung. Beim Energy Sharing hast du zwei: den Betreiber der Anlage und einen Lieferanten für den übrigen Strom. Im Lexikon weiterlesen .Quelle 1

Strom fließt von der Solaranlage oder dem Kraftwerk über das Stromnetz des Netzbetreibers und den Zähler des Messstellenbetreibers zu dir nach Hause; die Rechnung kommt vom Stromlieferanten, das Netzentgelt ist der Preis für das Netz.
Netz, Zähler, Rechnung: drei Firmen, drei Aufgaben.

Was das Netz kostet

Für das Netz zahlst du das NetzentgeltNetzentgelt Das Netzentgelt ist der Preis für die Nutzung des Stromnetzes. Für Haushalte besteht es aus einem Preis je Kilowattstunde und einem Grundpreis im Jahr. Auch für geteilten Strom fällt es an. Im Lexikon weiterlesen . Auf deiner Stromrechnung steht es extra.Quelle 3 Wer bei dir zuständig ist und was sein Netz kostet, zeigt die Suche nach Postleitzahl.

Was er beim Energy Sharing macht

Seit dem muss er das Teilen in seinem Gebiet möglich machen.Quelle 5 Nach Auffassung der Bundesnetzagentur muss er dafür nichts weiter umsetzen.Quelle 6 Das Teilen wickelt ein Dienstleister ab, nicht der Netzbetreiber.Quelle 4

Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. § 3 EnWG: Begriffsbestimmungen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  2. § 11 EnWG: Betrieb von Energieversorgungsnetzen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  3. § 40 EnWG: Inhalt von Strom- und Gasrechnungen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  4. Energy Sharing (externe Seite), Bundesnetzagentur, abgerufen am
  5. § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  6. Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE (externe Seite), Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, , abgerufen am