Lexikon

Messstellenbetreiber

Kurz gesagt: Der Messstellenbetreiber baut deinen Stromzähler ein, betreibt und wartet ihn und sorgt dafür, dass die Messwerte erfasst und übertragen werden. In der Regel ist das der Netzbetreiber vor Ort; statt seiner kann auch ein anderes Unternehmen den Zähler betreiben.

Zum Messstellenbetrieb gehören Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Zähler, eine Messung nach Mess- und Eichrecht, die Aufbereitung der Messwerte und ihre fristgerechte Übertragung. Bei einem intelligenten Messsystem ist der Messstellenbetreiber auch für den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways zuständig.Quelle 1

Grundzuständig ist in der Regel der Netzbetreiber vor Ort.Quelle 2 Er muss alle Messstellen seines Netzgebiets betreiben, solange kein anderer das übernimmt.Quelle 3 An die gesetzlichen Preisobergrenzen für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme ist der grundzuständige Messstellenbetreiber gebunden; bei einem anderen, wettbewerblichen Messstellenbetreiber gelten sie nicht.Quelle 4

Anschlussnutzer ist, wer den Netzanschluss nutzen darf: als Letztverbraucher oder als Betreiber einer Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.Quelle 3 Als Anschlussnutzer kannst du einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen, wenn er einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleistet. Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber bei dir ein intelligentes Messsystem eingebaut, geht das frühestens zwei Jahre danach.Quelle 5 Wenn du zur Miete wohnst, kann unter bestimmten Bedingungen auch dein Vermieter oder deine Vermieterin als Eigentümer einen Messstellenbetreiber für alle Zählpunkte wählen; für einen eigenen Wechsel brauchst du dann seine oder ihre Zustimmung in Textform.Quelle 6 Der Wechsel selbst ist für dich kostenfrei.Quelle 4

Zuletzt geprüft am . Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. § 3 MsbG: Messstellenbetrieb (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  2. Messstellenbetreiber (grundzuständiger) (externe Seite), Bundesnetzagentur, abgerufen am
  3. § 2 MsbG: Begriffsbestimmungen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  4. Messeinrichtungen / Intelligente Messsysteme (externe Seite), Bundesnetzagentur, abgerufen am
  5. § 5 MsbG: Auswahlrecht des Anschlussnutzers (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  6. § 6 MsbG: Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am

Verwandte Begriffe