Intelligentes Messsystem
Kurz gesagt: Ein intelligentes Messsystem (iMSys) ist ein digitaler Stromzähler, der über eine Kommunikationseinheit, das Smart-Meter-Gateway, an ein Kommunikationsnetz angebunden ist. Für Energy Sharing ist in der Praxis in der Regel eines nötig, weil der Strom viertelstündlich gemessen werden muss.
Ein intelligentes Messsystem ist eine moderne Messeinrichtung oder ein Zähler mit registrierender Leistungsmessung, eingebunden über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz. Das Gateway ist die Kommunikationseinheit: Es kann Daten erfassen, verarbeiten und versenden.Quelle 1
Warum es für Energy Sharing zählt
Beim Energy Sharing nach § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) müssen der Strombezug jeder belieferten Verbrauchsstelle und der Strom aus der Anlage viertelstündlich erfasst werden: mit einer Zählerstandsgangmessung oder einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung.Quelle 2 Bei Letztverbrauchern bis 100.000 kWh (Kilowattstunden) Jahresverbrauch, also auch bei Haushalten, sieht das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) die Zählerstandsgangmessung vor, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut ist.Quelle 3 Die Bundesnetzagentur schreibt, dass dafür in der Praxis in der Regel ein intelligentes Messsystem erforderlich ist.Quelle 4
Wer eines bekommt
Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss ein intelligentes Messsystem einbauen, soweit das wirtschaftlich vertretbar ist, also innerhalb der gesetzlichen Preisobergrenzen,Quelle 9 wenn du mehr als 6.000 kWh im Jahr verbrauchst. Ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung muss er einbauen, wenn du eine Vereinbarung über eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG hast oder eine Anlage mit mehr als 7 kW (Kilowatt) Leistung betreibst; bei solchen Anlagen nur, soweit es für die gesetzlichen Ausstattungsquoten nötig ist. Wann eingebaut wird, regelt ein gesetzlicher Zeitplan.Quelle 5 Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind zum Beispiel Wärmepumpen oder Wallboxen. Auch in anderen Fällen darf der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem einbauen; diesen optionalen Einbau musst du dulden.Quelle 6
Einbau auf Wunsch und Kosten
Seit dem kannst du den vorzeitigen Einbau verlangen, innerhalb von vier Monaten ab Auftrag. Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf den Auftrag vorübergehend zurückstellen, soweit das die Erfüllung seiner gesetzlichen Ausstattungspflichten nicht gefährdet; er muss das in Textform begründen und einen verbindlichen Zeitplan nennen.Quelle 7
Beim Einbau auf Wunsch gilt ein einmaliges Entgelt bis 100 € als angemessen, auch wenn bei dir ohnehin ein Pflichteinbau ansteht.Quelle 8 Sind die Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Einbau tatsächlich höher, darf er einmalig mehr verlangen, muss das aber gesondert begründen.Quelle 6 Wenn kein Pflichteinbau vorliegt, etwa bei einem Haushalt bis 6.000 kWh im Jahr ohne steuerbare Verbrauchseinrichtung und ohne Anlage über 7 kW, kommt laufend ein Zusatzentgelt bis 30 € im Jahr dazu,Quelle 8 zusätzlich zur Preisobergrenze für den Betrieb von 30 € brutto im Jahr.Quelle 9 Zusammen sind das in diesem Fall bis zu 60 € im Jahr und einmalig 100 €.
Zuletzt geprüft am . Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.
Quellen
- § 2 MsbG: Begriffsbestimmungen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 55 MsbG: Messwerterhebung Strom (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- Energy Sharing (externe Seite), Bundesnetzagentur, abgerufen am
- § 29 MsbG: Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- Messeinrichtungen / Intelligente Messsysteme (externe Seite), Bundesnetzagentur, abgerufen am
- § 34 MsbG: Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 35 MsbG: Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 30 MsbG: Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen; Preisobergrenzen; Festlegungskompetenz (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am