Lexikon

§ 14a EnWG

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Kurz gesagt: § 14a EnWG regelt steuerbare Geräte wie Wärmepumpe, Wallbox und Stromspeicher. Der Netzbetreiber darf ihren Strombezug zeitweise dimmen, 4,2 Kilowatt bleiben immer. Dafür zahlst du weniger Netzentgelt.

Welche Geräte gemeint sind

Als steuerbar gelten Wärmepumpen, private Ladepunkte für Elektroautos, Anlagen zur Kühlung und Stromspeicher.Quelle 1 Die Regeln gelten für Geräte mit mehr als 4,2 Kilowatt, die ab dem in Betrieb gingen.Quelle 2 Der Netzbetreiber darf den Bezug zeitweise dimmen. 4,2 Kilowatt müssen immer bleiben.Quelle 2 Der übrige Haushaltsstrom ist nicht betroffen.Quelle 2

Das Außengerät einer Wärmepumpe steht im Garten vor einem Backsteinhaus, zwischen Büschen.
Eine Wärmepumpe wie diese gilt als steuerbares Gerät. Foto: alpha innotec, Unsplash (externe Seite), Unsplash-Lizenz (externe Seite)

Weniger Netzentgelt: drei Wege

Module für das reduzierte Netzentgelt
ModulWas du bekommst
Modul 1Eine pauschale Reduzierung. Wer nichts wählt, bekommt dieses Modul.Quelle 2
Modul 2Der Arbeitspreis des Netzentgelts sinkt auf 40 Prozent. Dafür braucht das Gerät einen eigenen Zähler.Quelle 2
Modul 3Ein Netzentgelt, das sich nach der Tageszeit richtet. Nur zusammen mit Modul 1.Quelle 2

Und der Zähler?

Grundsätzlich braucht es ein intelligentes MesssystemIntelligentes Messsystem (Smart Meter) Ein intelligentes Messsystem (iMSys) ist ein digitaler Stromzähler mit Smart-Meter-Gateway. Das Gateway bindet ihn an ein Kommunikationsnetz an. Für Energy Sharing ist in der Praxis in der Regel eines nötig, weil viertelstündlich gemessen werden muss. Im Lexikon weiterlesen mit Steuerungseinrichtung.Quelle 2 Mit einer Vereinbarung nach § 14a bekommst du es als Pflichteinbau.Quelle 3

Pflichteinbau nach gesetzlichem Zeitplan, wenn du über 6.000 kWh im Jahr verbrauchst, eine Vereinbarung nach § 14a hast oder eine Anlage über 7 kW betreibst; sonst Einbau auf Wunsch für bis 100 € einmalig und bis 60 € im Jahr.
Ein Ja genügt, mit Ausnahmen.

Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. § 14a EnWG: Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Netzanschlüssen und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen; Festlegungskompetenzen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  2. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (externe Seite), Bundesnetzagentur, abgerufen am
  3. § 29 MsbG: Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am