Energy Sharing für Kommunen und Genossenschaften

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Kurz gesagt: Eine Anlage zum Teilen betreibt eine Person, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Verein. Alle Mitglieder müssen Verbraucher, kleine und mittlere Firmen oder Kommunen sein. Die Abwicklung übernimmt heute ein Dienstleister, nicht der Netzbetreiber.

Wer eine Anlage zum Teilen betreiben darf

Die Anlage betreibt eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts.Quelle 1 Bei einer Gesellschaft müssen alle Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.Quelle 1 Eine Kommune kann also Mitglied einer Genossenschaft sein, die eine Anlage betreibt.

Betreibt eine Privatperson die Anlage, darf sie teilen. Sonst darf eine Gesellschaft, Genossenschaft oder ein Verein teilen, wenn alle Mitglieder Verbraucher, kleine und mittlere Firmen oder Kommunen sind. Andere Fälle sieht das Gesetz nicht vor.
Wer teilen darf, nach dem Wortlaut von § 42c EnWG.
Kommune als Betreiberin, Firmen als Mitglieder

Eine Kommune selbst nennt der Wortlaut nicht als Betreiberin.Quelle 1 Firmen zählen nur als Letztverbraucher, wenn sie Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind.Quelle 1 Im Einzelfall klärt ihr das mit einer Rechtsberatung.

Wer den Strom bekommt

Abnehmer sind Letztverbraucher im selben Gebiet wie die Anlage.Quelle 1 Jeder schließt mit dem Betreiber zwei Verträge: einen Liefervertrag und einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung.Quelle 1 Ab dem kommt das Gebiet des angrenzenden Netzbetreibers dazu, in derselben Regelzone.Quelle 1

Ab Juni 2026 wird im Gebiet deines Netzbetreibers geteilt, ab Juni 2028 kommt das direkt angrenzende Gebiet derselben Regelzone dazu; Anlage und alle belieferten Verbrauchsstellen liegen im selben Gebiet.
Ab 2028 wird das Gebiet größer: Das angrenzende Gebiet derselben Regelzone kommt dazu.

Wo es heute hakt

Nach Auffassung der Bundesnetzagentur müssen Netzbetreiber nichts weiter umsetzen. Das Teilen wickelt ein Dienstleister ab.Quelle 2 Wie die Netzbetreiber in Baden-Württemberg das handhaben, steht unter Netzbetreiber.

Reihenhäuser in Freiburg im Breisgau mit Solaranlagen auf fast allen Dächern.
Viele Dächer, viel Strom: Wer teilt, braucht einen Dienstleister für die Abwicklung. Foto: Arnold Plesse, Wikimedia Commons (externe Seite), CC BY 3.0 (externe Seite)

In Ladenburg hat eine Bürgerinitiative eine Solaranlage auf dem Dach einer Schule gekauft. Drei Monate nach dem Start konnten die Mitglieder den Strom nicht nutzen.Quelle 3 Mehr im Artikel Der Stand im Oktober 2026.

Fertige Texte fürs Gemeindeblatt

Die beiden Texte dürft ihr ganz oder gekürzt übernehmen. Sie sprechen die Leserinnen und Leser mit „Sie“ an, wie im Gemeindeblatt üblich.

Kurzmeldung, rund 80 Wörter

Strom vom Dach mit Nachbarn teilen

Seit dem dürfen Bürgerinnen und Bürger Strom aus erneuerbaren Energien gemeinsam nutzen. Das heißt Energy Sharing. Der Strom fließt über das öffentliche Netz, im Gebiet desselben Netzbetreibers.

Jeder Haushalt braucht ein intelligentes Messsystem, also einen Smart Meter. Die Abwicklung übernimmt ein Dienstleister. Netzentgelt, Umlagen und Steuern fallen weiter an.

Ein laufendes Angebot für Haushalte war in Baden-Württemberg am noch nicht bekannt. Unabhängige Informationen gibt es unter energysharing-bw.de.

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Belege: das Gesetz,Quelle 1 die BundesnetzagenturQuelle 2Quelle 4 und unsere Anbieter-Übersicht. Stand: .

Artikel, rund 200 Wörter

Strom vom Dach mit Nachbarn teilen: Was seit Juni 2026 gilt

Seit dem dürfen Bürgerinnen und Bürger Strom aus erneuerbaren Energien gemeinsam nutzen. Das heißt Energy Sharing. Geregelt ist es in Paragraf 42c des Energiewirtschaftsgesetzes.

So funktioniert es: Eine Solaranlage speist Strom ins öffentliche Netz. Haushalte im Gebiet desselben Netzbetreibers nutzen diesen Strom. Ab Juni 2028 kommt das angrenzende Gebiet dazu. Die Anlage betreibt eine Privatperson, eine Genossenschaft, ein Verein oder eine Gesellschaft. Eine Bürgergenossenschaft kann zum Beispiel eine Anlage auf einem Schuldach betreiben. Bei Gemeinschaften müssen alle Mitglieder Verbraucher, kleine und mittlere Firmen oder Kommunen sein. Jeder Haushalt schließt mit dem Betreiber zwei Verträge. Darin stehen Aufteilung und Preis.

Das braucht es: Jeder Haushalt braucht ein intelligentes Messsystem, also einen Smart Meter. Auf Wunsch kostet der Einbau einmalig höchstens 100 Euro. Die Abwicklung übernimmt ein Dienstleister, nicht der Netzbetreiber. Netzentgelt, Umlagen und Steuern fallen trotzdem an. Der Strom wird deshalb nicht automatisch günstiger.

So weit ist es: Ein laufendes Angebot für Haushalte war in Baden-Württemberg am noch nicht bekannt. Mehrere Anbieter bereiten eines vor.

Unabhängige Informationen, einen Rechner und den Stand aller Netzbetreiber im Land gibt es unter energysharing-bw.de.

Als Textdatei laden (TXT, 2 KB)

Belege wie bei der Kurzmeldung, dazu das Messstellenbetriebsgesetz.Quelle 5

Zwei Seiten zum Ausdrucken

Energy Sharing in Baden-Württemberg: Überblick für Kommunen (PDF, 137 KB). Seite 1: was erlaubt ist, was man braucht, wo es hakt und was es kostet. Seite 2: wer teilen darf und was eine Gemeinde tun kann. Jede Zahl hat dort eine Quelle.

Vorschau der ersten PDF-Seite: oben Kurz gesagt, links was erlaubt ist, was man braucht und wo es hakt, rechts ein Schaubild und eine Kostentabelle, unten die Quellen.
Für Gemeinderat, Aushang oder Infoabend.

Zum Weitergeben

Verlinkt diese Seiten gern, zum Beispiel im Gemeindeblatt oder im Rundbrief eurer Genossenschaft:

Fehlt euch etwas? Schreib an info@energysharing-bw.de.

Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  2. Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE (externe Seite), Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, , abgerufen am
  3. Frust über „Alibi-Gesetz“ bei Erneuerbaren Energien: Warum Strom kaum geteilt werden kann (externe Seite), SWR Aktuell, Max Schäfer, , abgerufen am
  4. Energy Sharing (externe Seite), Bundesnetzagentur, abgerufen am
  5. § 35 MsbG: Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am