Lexikon

Dienstleistungsmodell

Kurz gesagt: Das Dienstleistungsmodell ist ein Weg, den die Bundesnetzagentur für Energy Sharing im bestehenden Strommarkt beschreibt: Ein beauftragter Dienstleister wickelt das Teilen für den Betreiber der Anlage ab und kann auch den übrigen Strom liefern. Anbieten müssen Lieferanten das nicht.

Am Energy Sharing sind mehrere beteiligt: der Sharing-Lieferant, der die Anlage betreibt, der Sharing-Abnehmer, der Strom daraus bezieht, und ein Reststrom-Lieferant für den übrigen Bedarf.Quelle 1 Der Betreiber der Anlage darf einen Dritten mit der Abwicklung beauftragen.Quelle 2 Im Dienstleistungsmodell ist das ein Marktpartner, zum Beispiel sein Direktvermarkter, der sich um Abnahme und Bilanzierung seiner Einspeisung kümmert. Er wickelt die Lieferung an die Abnehmer nach Menge und Geld ab und vermarktet den Strom, der übrig ist. Beauftragt der Abnehmer ihn, liefert er auch den Reststrom. Abgewickelt wird nach viertelstündlichen Messwerten, in der Praxis in der Regel mit einem intelligenten Messsystem.Quelle 1

In ihrer Mitteilung Nr. 73 vom sieht die Bundesnetzagentur das Modell als passend für das bestehende System, in dem jede Einspeisung und Entnahme einem Bilanzkreis zugeordnet ist. Eine Abwicklung, bei der vor allem der Netzbetreiber die geteilten Mengen koordiniert, würde nach Überlegungen des Branchenverbands BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) erhebliche zusätzliche Komplexität erzeugen. Weil es das Dienstleistungsmodell gibt, müssen Netzbetreiber nach Auffassung der Bundesnetzagentur nichts weiter umsetzen, damit Energy Sharing im Bilanzierungsgebiet möglich ist.Quelle 3

Lieferanten sind nicht verpflichtet, diese Dienstleistung anzubieten. Bietet der bisherige Lieferant sie nicht an, ist ein neuer Vertrag mit einem frei gewählten Anbieter nötig; dabei gelten die Kündigungsfristen.Quelle 3 Den Reststrom-Vertrag kannst du mit einem Lieferanten deiner Wahl schließen.Quelle 2 Manche Lieferanten bieten ihn nach Einschätzung der Bundesnetzagentur wegen höherer Bilanzierungsrisiken womöglich nicht oder nur teurer an.Quelle 1

Zuletzt geprüft am . Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. Energy Sharing (externe Seite), Bundesnetzagentur, abgerufen am
  2. § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  3. Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE (externe Seite), Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, , abgerufen am

Verwandte Begriffe