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Bilanzkreis

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Kurz gesagt: Ein Bilanzkreis fasst innerhalb einer Regelzone Einspeise- und Entnahmestellen zusammen. So gleichen sich Abweichungen aus, und Strom kann gehandelt werden. Beim Energy Sharing ordnet der Dienstleister den geteilten Strom einem Bilanzkreis zu.

Eine Rechnung für Einspeisung und Entnahme

Ein Bilanzkreis fasst Einspeise- und Entnahmestellen zusammen, innerhalb einer Regelzone.Quelle 1 Abweichungen zwischen Einspeisung und Entnahme gleichen sich so aus.Quelle 1

Drei Begriffe, drei Ebenen
BegriffWas es ist
RegelzoneNetzgebiet, für dessen Regelung ein Übertragungsnetzbetreiber verantwortlich istQuelle 1
BilanzierungsgebietBilanzierungsgebiet Ein Bilanzierungsgebiet ist das Netzgebiet eines Netzbetreibers oder ein Teil davon. Bei der Bilanzierung der Strommengen gilt es als Einheit. Seit dem 1. Juni 2026 muss Energy Sharing innerhalb eines Bilanzierungsgebiets möglich sein. Im Lexikon weiterlesen Gebiet eines Netzbetreibers, in dem Energy Sharing möglich ist
BilanzkreisZusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen für den AusgleichQuelle 1
Ein Trafoturm am Waldrand im Südschwarzwald, Stromleitungen führen ins Tal.
Ein Trafoturm im Schwarzwald: Hier beginnt das örtliche Netz. Foto: HighVoltage 5576, Wikimedia Commons (externe Seite), CC BY-SA 4.0 (externe Seite)

Beim Energy Sharing

Im DienstleistungsmodellDienstleistungsmodell Im Dienstleistungsmodell wickelt ein beauftragter Dienstleister das Teilen für den Betreiber der Anlage ab und kann auch den übrigen Strom liefern. Die Bundesnetzagentur beschreibt diesen Weg für Energy Sharing im bestehenden Strommarkt. Anbieten müssen Lieferanten das nicht. Im Lexikon weiterlesen ist jede Einspeisung und Entnahme einem Bilanzkreis zugeordnet. Der Dienstleister bilanziert den geteilten Strom.Quelle 2

Ab Juni 2026 wird im Gebiet deines Netzbetreibers geteilt, ab Juni 2028 kommt das direkt angrenzende Gebiet derselben Regelzone dazu; Anlage und alle belieferten Verbrauchsstellen liegen im selben Gebiet.
Ab 2028 wird das Gebiet größer: Das angrenzende Gebiet derselben Regelzone kommt dazu.

Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. § 3 EnWG: Begriffsbestimmungen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  2. Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE (externe Seite), Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, , abgerufen am