Bilanzierungsgebiet
Kurz gesagt: Ein Bilanzierungsgebiet ist das Netzgebiet eines Netzbetreibers oder ein Teil davon, das bei der Bilanzierung der Strommengen als Einheit behandelt wird. Seit dem 1. Juni 2026 muss Energy Sharing innerhalb eines Bilanzierungsgebiets möglich sein.
Nach § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss jeder Verteilnetzbetreiber sicherstellen, dass Strom aus erneuerbaren Anlagen ab dem innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Netzbetreibers gemeinsam genutzt werden kann. Ab dem kommt das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Netzbetreibers in derselben Regelzone dazu. Die Anlage und alle belieferten Verbrauchsstellen müssen in diesem Gebiet liegen.Quelle 1
Eine Regelzone ist das Netzgebiet, für dessen Regelung ein Übertragungsnetzbetreiber verantwortlich ist.Quelle 2 Was ein Bilanzierungsgebiet ist, steht in den Marktregeln für die Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) der Bundesnetzagentur: Das Netzgebiet eines Netzbetreibers ist entweder selbst das Bilanzierungsgebiet oder vollständig in mehrere, sich nicht überlappende Bilanzierungsgebiete aufgeteilt. Jedes wird von einem Netzbetreiber gebildet, liegt in nur einer Regelzone und wird bei der Bilanzierung der Strommengen als Einheit behandelt.Quelle 3 Welche Bilanzierungsgebiete es in Baden-Württemberg gibt und wie sie zugeschnitten sind, ist hier noch nicht geprüft.
Im Dienstleistungsmodell sind nach Auskunft der Bundesnetzagentur auch Lieferbeziehungen über Bilanzierungsgebiete und Regelzonen hinweg möglich.Quelle 4 § 42c verlangt, dass Anlage und Verbrauchsstellen im selben Gebiet liegen;Quelle 1 ob solche gebietsübergreifenden Lieferungen dann noch als gemeinsame Nutzung im Sinne des § 42c gelten, sagt die Mitteilung nicht.
Zuletzt geprüft am . Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.
Quellen
- § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 3 EnWG: Begriffsbestimmungen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS), Lesefassung zur Festlegung BK6-24-174 (externe Seite), Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, abgerufen am
- Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE (externe Seite), Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, , abgerufen am