Energy Sharing, Mieterstrom oder Gebäudeversorgung: was passt?
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Kurz gesagt: Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung teilen Strom von der Anlage am Haus, ohne öffentliches Netz. Nur Mieterstrom bringt einen Zuschlag nach dem EEG. Energy Sharing teilt über das öffentliche Netz im selben Netzgebiet. Deshalb fallen dort Netzentgelt und Umlagen an.
Der Unterschied: im Haus oder über das Netz
MieterstromMieterstrom Mieterstrom ist Strom von einer Solaranlage am Haus, den Mieter im selben Gebäude oder Quartier bekommen, ohne öffentliches Netz. Er darf höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs kosten. Der Betreiber der Anlage bekommt einen Zuschlag nach dem EEG. Im Lexikon weiterlesen kommt von einer Solaranlage am Haus.Quelle 2 Er fließt ohne Netz in Wohnungen im selben Gebäude oder Quartier.Quelle 2 Die gemeinschaftliche GebäudeversorgungGemeinschaftliche Gebäudeversorgung Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilen sich die Parteien eines Hauses den Strom einer Anlage am Gebäude, ohne öffentliches Netz. Gemessen wird jede Viertelstunde. Den übrigen Strom kauft jeder bei einem Lieferanten seiner Wahl. Im Lexikon weiterlesen geht ähnlich, aber nur im selben Gebäude.Quelle 3 Energy SharingEnergy Sharing Energy Sharing heißt: Du teilst Strom aus Sonne oder Wind mit anderen im selben Netzgebiet, über das öffentliche Netz. Geregelt ist das seit dem 1. Juni 2026 in § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes. Erzeugung und Verbrauch werden jede Viertelstunde gemessen. Im Lexikon weiterlesen nutzt dagegen das öffentliche Netz.Quelle 4 Anlage und Abnehmer liegen im selben BilanzierungsgebietBilanzierungsgebiet Ein Bilanzierungsgebiet ist das Netzgebiet eines Netzbetreibers oder ein Teil davon. Bei der Bilanzierung der Strommengen gilt es als Einheit. Seit dem 1. Juni 2026 muss Energy Sharing innerhalb eines Bilanzierungsgebiets möglich sein. Im Lexikon weiterlesen .Quelle 4 Ab geht es auch ins angrenzende.Quelle 4
Drei Wege im Vergleich
| Was | Mieterstrom | Gebäudeversorgung | Energy Sharing |
|---|---|---|---|
| Gesetz | § 42a EnWGQuelle 1 | § 42b EnWGQuelle 3 | seit Juni 2026Quelle 4: § 42c EnWG§ 42c EnWG § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes regelt Energy Sharing: wer teilen darf, was der Vertrag regeln muss und ab wann Netzbetreiber es ermöglichen. Er gilt seit dem 1. Juni 2026. Im Lexikon weiterlesen |
| Wo | im selben Gebäude oder QuartierQuelle 2 | im selben GebäudeQuelle 3 | im selben NetzgebietQuelle 4 |
| Öffentliches Netz | neinQuelle 2 | neinQuelle 3 | jaQuelle 4 |
| Übriger Strom | kommt vom selben Anbieter, im Vertrag enthaltenQuelle 1 | von einem LieferantenStromlieferant Der Stromlieferant verkauft dir den Strom. Mit ihm hast du deinen Vertrag, er schickt dir die Rechnung. Beim Energy Sharing hast du zwei: den Betreiber der Anlage und einen Lieferanten für den übrigen Strom. Im Lexikon weiterlesen deiner WahlQuelle 3 | von einem Lieferanten deiner WahlQuelle 4 |
| Netzentgelt | nein, der Strom fließt nicht durchs NetzQuelle 2 | nein, der Strom fließt nicht durchs NetzQuelle 3 | ja, in voller HöheQuelle 5: NetzentgeltNetzentgelt Das Netzentgelt ist der Preis für die Nutzung des Stromnetzes. Für Haushalte besteht es aus einem Preis je Kilowattstunde und einem Grundpreis im Jahr. Auch für geteilten Strom fällt es an. Im Lexikon weiterlesen |
| Förderung | Mieterstromzuschlag nach dem EEGQuelle 2 | kein MieterstromzuschlagQuelle 3 | keine eigeneQuelle 5 |
| Preis | höchstens 90 % des GrundversorgungstarifsQuelle 1 | im Vertrag vereinbartQuelle 3 | im Vertrag vereinbartQuelle 4 |
| Zähler | so genau, wie die Messtechnik es zulässtQuelle 2 | misst jede ViertelstundeQuelle 3 | misst jede Viertelstunde, auch an der AnlageQuelle 4 |
| Wer organisiert | der Betreiber der Anlage oder ein anderer AnbieterQuelle 2 | der Betreiber der Anlage, auch eine EigentümergemeinschaftQuelle 3 | der Betreiber der Anlage, er darf Dienstleister beauftragenQuelle 4 |
| Typisch für | Mieter in einem Haus mit SolaranlageQuelle 1 | Mehrparteienhäuser, auch EigentümergemeinschaftenQuelle 3 | Nachbarn, kleine Firmen und Kommunen im selben GebietQuelle 4 |
Über das Netz kostet es Netzentgelt und Umlagen
Geteilter Strom trägt die vollen Netzentgelte, Steuern, UmlagenUmlage Umlagen sind Aufschläge auf jede Kilowattstunde Strom aus dem Netz. 2026 sind es drei, zusammen 2,946 Cent je Kilowattstunde ohne Umsatzsteuer. Auch für geteilten Strom fallen sie an. Im Lexikon weiterlesen und Abgaben.Quelle 5 Ob Stromsteuer anfällt, klärt der Betreiber mit dem Hauptzollamt.Quelle 5 Strom aus der Anlage im Haus fließt dagegen nicht durchs öffentliche Netz.Quelle 2Quelle 3 Was geteilter Strom kostet, zeigt der Rechner mit deinen Zahlen.
Gesetzestext: ohne Durchleitung durch ein Netz
Mieterstrom: Solaranlage „auf, an oder in einem Gebäude“, verbraucht im Gebäude oder Quartier „ohne Durchleitung durch ein Netz“.Quelle 2 Gebäudeversorgung: Nutzung im selben Gebäude „ohne Durchleitung durch ein Netz“.Quelle 3 Energy Sharing: Lieferung über das öffentliche Verteilernetz.Quelle 4
Was das für dich heißt
Wenn du zur Miete wohnst
Hat dein Haus eine Solaranlage, kann der Betreiber dir Mieterstrom anbieten.Quelle 2 Er darf höchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifs kosten.Quelle 1 Der Vertrag ist nie Teil des Mietvertrags.Quelle 1 Strom aus einer Anlage in der Nachbarschaft bekommst du über Energy Sharing. Mehr unter Energy Sharing als Mieter.
Wenn ihr als Eigentümer eine Anlage am Haus habt
Dann passt die Gebäudeversorgung.Quelle 3 Ein Beschluss der Gemeinschaft kann den Vertrag ersetzen.Quelle 3 Den übrigen Strom wählt jede Wohnung selbst.Quelle 3 Energy Sharing geht auch im selben Haus.Quelle 4 Dann fällt aber Netzentgelt an.Quelle 5
Wenn du eine Anlage hast und Nachbarn beliefern willst
Wohnen die Nachbarn nicht in deinem Haus, bleibt Energy Sharing.Quelle 4 Du schließt mit jedem zwei Verträge: Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung.Quelle 4 Abrechnung und Messung darfst du einem Dienstleister übergeben.Quelle 4 Wer das in Baden-Württemberg anbietet, steht unter Anbieter.
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Quellen
- § 42a EnWG: Mieterstromverträge (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 21 EEG 2023: Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 42b EnWG: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- Energy Sharing: Gemeinsam Strom aus EEG-Anlagen nutzen (§ 42c EnWG) (externe Seite), Netze BW, abgerufen am