Lexikon

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

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Kurz gesagt: Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilen sich die Parteien eines Hauses den Strom einer Anlage am Gebäude, ohne öffentliches Netz. Gemessen wird jede Viertelstunde. Den übrigen Strom kauft jeder bei einem Lieferanten seiner Wahl.

Strom im Haus teilen, ohne Netz

Ein Letztverbraucher kann Strom aus einer Gebäudestromanlage nutzen, ohne Durchleitung durch ein Netz und im selben Gebäude.Quelle 1 Möglich ist das seit dem .Quelle 2 Die Bezugsmengen werden jede Viertelstunde gemessen.Quelle 1 Der Strom wird je Viertelstunde nach einem Schlüssel aufgeteilt, keiner bekommt mehr als seinen Verbrauch.Quelle 1

Die Solaranlage am Gebäude liefert ohne öffentliches Netz an die Wohnungen; den übrigen Strom liefert ein Lieferant deiner Wahl.
Den übrigen Strom wählt jede Wohnung selbst.

Der Betreiber muss nicht die ganze Versorgung übernehmen. Deinen übrigen Strom wählst du frei.Quelle 1 Einen Mieterstromzuschlag gibt es dafür nicht.Quelle 1 In einer Eigentümergemeinschaft kann ein Beschluss den Vertrag ersetzen.Quelle 1

Drei Wege im Vergleich

Gebäudeversorgung, Mieterstrom und Energy Sharing
WegNetzÜbriger StromZuschlag nach EEG
Gebäudeversorgungohne, im selben GebäudeQuelle 1frei wählbarQuelle 1neinQuelle 1
Mieterstromohne, im Gebäude oder QuartierQuelle 4im Mieterstromvertrag enthaltenQuelle 3jaQuelle 4
Energy Sharingöffentliches Netz, im selben GebietQuelle 5frei wählbarQuelle 5kein eigener AnreizQuelle 6

Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. § 42b EnWG: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  2. Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Photovoltaikausbaus (BGBl. 2024 I Nr. 151) (externe Seite), Bundesgesetzblatt, , abgerufen am
  3. § 42a EnWG: Mieterstromverträge (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  4. § 21 EEG 2023: Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  5. § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  6. Energy Sharing: Gemeinsam Strom aus EEG-Anlagen nutzen (§ 42c EnWG) (externe Seite), Netze BW, abgerufen am