§ 42c EnWG
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Kurz gesagt: § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes regelt Energy Sharing: wer teilen darf, was der Vertrag regeln muss und ab wann Netzbetreiber es ermöglichen. Er gilt seit dem 1. Juni 2026.
Was in den sieben Absätzen steht
| Absatz | Inhalt |
|---|---|
| 1 | Wer teilen darf und unter welchen Bedingungen: Verträge, Gebiet, Viertelstundenmessung.Quelle 1 |
| 2 | Unternehmen zählen nur als kleine oder mittlere Unternehmen.Quelle 1 |
| 3 | Was der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mindestens regelt: Umfang, Aufteilung, Preis.Quelle 1 |
| 4 | Ab wann Netzbetreiber das Teilen ermöglichen: , angrenzend ab .Quelle 1 |
| 5 | Der Betreiber darf Dritte beauftragen, etwa für Abrechnung und Messung.Quelle 1 |
| 6 | Keine Vollversorgung nötig, Pflicht zur Information, freie Wahl beim Reststrom.Quelle 1 |
| 7 | Erleichterungen für kleine Anlagen bis 30 Kilowatt, im Mehrparteienhaus bis 100 Kilowatt.Quelle 1 |
Wie die Bundesnetzagentur es umsetzt
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur lässt sich § 42c schon heute im DienstleistungsmodellDienstleistungsmodell Im Dienstleistungsmodell wickelt ein beauftragter Dienstleister das Teilen für den Betreiber der Anlage ab und kann auch den übrigen Strom liefern. Die Bundesnetzagentur beschreibt diesen Weg für Energy Sharing im bestehenden Strommarkt. Anbieten müssen Lieferanten das nicht. Im Lexikon weiterlesen umsetzen.Quelle 2 Netzbetreiber müssen dafür nichts weiter umsetzen.Quelle 2
Wie du Schritt für Schritt vorgehst, steht im Leitfaden.
Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.
Quellen
- § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE (externe Seite), Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, , abgerufen am