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§ 42c EnWG

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Kurz gesagt: § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes regelt Energy Sharing: wer teilen darf, was der Vertrag regeln muss und ab wann Netzbetreiber es ermöglichen. Er gilt seit dem 1. Juni 2026.

Was in den sieben Absätzen steht

§ 42c EnWG im Überblick
AbsatzInhalt
1Wer teilen darf und unter welchen Bedingungen: Verträge, Gebiet, Viertelstundenmessung.Quelle 1
2Unternehmen zählen nur als kleine oder mittlere Unternehmen.Quelle 1
3Was der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mindestens regelt: Umfang, Aufteilung, Preis.Quelle 1
4Ab wann Netzbetreiber das Teilen ermöglichen: , angrenzend ab .Quelle 1
5Der Betreiber darf Dritte beauftragen, etwa für Abrechnung und Messung.Quelle 1
6Keine Vollversorgung nötig, Pflicht zur Information, freie Wahl beim Reststrom.Quelle 1
7Erleichterungen für kleine Anlagen bis 30 Kilowatt, im Mehrparteienhaus bis 100 Kilowatt.Quelle 1
Ab Juni 2026 wird im Gebiet deines Netzbetreibers geteilt, ab Juni 2028 kommt das direkt angrenzende Gebiet derselben Regelzone dazu; Anlage und alle belieferten Verbrauchsstellen liegen im selben Gebiet.
Ab 2028 wird das Gebiet größer: Das angrenzende Gebiet derselben Regelzone kommt dazu.

Wie die Bundesnetzagentur es umsetzt

Nach Auffassung der Bundesnetzagentur lässt sich § 42c schon heute im DienstleistungsmodellDienstleistungsmodell Im Dienstleistungsmodell wickelt ein beauftragter Dienstleister das Teilen für den Betreiber der Anlage ab und kann auch den übrigen Strom liefern. Die Bundesnetzagentur beschreibt diesen Weg für Energy Sharing im bestehenden Strommarkt. Anbieten müssen Lieferanten das nicht. Im Lexikon weiterlesen umsetzen.Quelle 2 Netzbetreiber müssen dafür nichts weiter umsetzen.Quelle 2

Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung regelt mindestens den Umfang deiner Nutzung, den Aufteilungsschlüssel für deinen Anteil und den Preis in Cent je Kilowattstunde oder dass die Nutzung kostenlos ist.
Diese drei Punkte muss der Vertrag mindestens regeln.

Wie du Schritt für Schritt vorgehst, steht im Leitfaden.

Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  2. Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE (externe Seite), Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, , abgerufen am