Lexikon

Reststrom

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Kurz gesagt: Reststrom ist der Strom, den du zusätzlich brauchst, wenn die geteilte Anlage nicht genug liefert. Den Vertrag dafür schließt du mit einem Lieferanten deiner Wahl. Das darf der Vertrag zum Teilen nicht einschränken.

Du wählst den Lieferanten selbst

Für den zusätzlichen Strom darfst du einen Liefervertrag mit einem Lieferanten deiner Wahl schließen.Quelle 1 Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung darf das nicht einschränken.Quelle 1

Der Betreiber der Anlage beauftragt einen Dienstleister, zum Beispiel seinen Direktvermarkter, der die Lieferung an die Abnehmer abwickelt; den übrigen Strom liefert ein Lieferant deiner Wahl, auf Wunsch auch der Dienstleister.
Nach § 42c: Den übrigen Strom liefert ein Lieferant deiner Wahl.

Was dir der Betreiber vorher sagen muss

Pflichthinweise in Textform nach § 42c Absatz 6
Hinweis
Die Anlage deckt deinen Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit.Quelle 1
Du brauchst zusätzlich Strom von einem Lieferanten.Quelle 1
Dieser Strom kann mehr kosten als ein Vertrag zur vollständigen Versorgung.Quelle 1

Fällt die Anlage länger aus, nicht wegen Wetter oder Tageszeit, muss er dich rechtzeitig informieren.Quelle 1 Manche Lieferanten bieten Reststrom womöglich nur teurer an.Quelle 2

Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  2. Energy Sharing (externe Seite), Bundesnetzagentur, abgerufen am