Marktprämie
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Kurz gesagt: Die Marktprämie zahlt der Netzbetreiber, wenn der Strom direkt vermarktet wird. Sie ist neben der Einspeisevergütung der zweite Zahlungsanspruch nach dem EEG.
Wann es sie gibt
| Voraussetzung |
|---|
| Der Strom wird direkt vermarktet.Quelle 2 |
| Der Netzbetreiber darf den Strom als geförderten Grünstrom kennzeichnen.Quelle 2 |
| Der Strom liegt in einem eigenen BilanzkreisBilanzkreis Ein Bilanzkreis fasst innerhalb einer Regelzone Einspeise- und Entnahmestellen zusammen. So gleichen sich Abweichungen aus, und Strom kann gehandelt werden. Beim Energy Sharing ordnet der Dienstleister den geteilten Strom einem Bilanzkreis zu. Im Lexikon weiterlesen oder Unterbilanzkreis.Quelle 2 |
Die Marktprämie ist einer von drei Zahlungsansprüchen nach dem EEG, neben der EinspeisevergütungEinspeisevergütung Die Einspeisevergütung ist das feste Geld, das der Netzbetreiber für eingespeisten Solarstrom zahlt. Für Anlagen bis 10 Kilowatt mit Teileinspeisung sind es 7,70 Cent je Kilowattstunde, bei Inbetriebnahme bis Ende 2026. Im Lexikon weiterlesen und dem Mieterstromzuschlag.Quelle 1
Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.
Quellen
- § 19 EEG 2023: Zahlungsanspruch (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 20 EEG 2023: Marktprämie (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am