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Warum ich selbst gerade nicht teilen kann

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Kurz gesagt: Seit Juni 2026 betreibe ich in meiner Mietwohnung ein Balkonkraftwerk mit 800 W; bis Anfang Oktober hat es 273,9 kWh erzeugt. Teilen kann ich den Strom nicht, weil mir ein intelligentes Messsystem fehlt. Ich dachte, das kommt automatisch. Bei 3.500 kWh Jahresverbrauch ist es aber nicht vorgeschrieben; sicher ist es erst, wenn ich es beantrage.

Ausgangslage

Ich wohne zur Miete. Seit dem läuft bei mir ein Balkonkraftwerk: zwei Module mit zusammen 936 Wp (Watt peak) laut Produktname und ein Wechselrichter vom Typ Hoymiles HMS-800W-2T, der höchstens 800 W ins Hausnetz abgibt. Wechselrichter und Module haben 362,41 € gekostet, ohne Halterung und Kabel. Die Anlage ist im Marktstammdatenregister angemeldet.

Zwei Solarmodule liegen nebeneinander auf einem Rasen, dazwischen ein kleiner schwarzer Wechselrichter mit Kabeln, davor ein zerlegtes Aluminiumgestell.
Vor der Montage: zwei Module, der Wechselrichter dazwischen, vorne die Halterung.
Typenschild des Wechselrichters: Modell HMS-800W-2T, maximale Dauerausgangsleistung 800 VA, dazu Eingangsspannungen, Eingangsströme und Wirkungsgrad.
Das Typenschild: Mehr als 800 VA gibt der Wechselrichter nicht ab, egal wie viel die Module liefern.

Was es gebracht hat

Bis zum hat die Anlage 273,9 kWh erzeugt. Das sind eigene Messwerte aus Home Assistant, nach Monaten gerundet:

  • Juni (ab dem 8.): 71,6 kWh
  • Juli: 90,2 kWh
  • August: 71,5 kWh
  • September: 38,2 kWh
  • 1. und 2. Oktober: 2,3 kWh

Lückenlos ist die Reihe nicht. Für Juni fehlt mir die Stundenstatistik der ersten knapp zwei Wochen, 34,0 kWh kenne ich nur als Zählerstand. Und für August zeigte Home Assistant erst 194,5 kWh: ein Sprung beim Umzug der Datenbank. Über den Zählerstand gerechnet sind es 71,5 kWh.

Screenshot der Wechselrichter-App am ersten Nachmittag: 154,8 W aktuelle Leistung, heute 80 Wh Ertrag.
Der erste Nachmittag: 154,8 W und 80 Wh.

Home Assistant sagt, ich hätte damit 73,39 € gespart. Das ist optimistisch gerechnet: Es zählt jede Kilowattstunde als selbst verbraucht, zu 0,268 €. Ich hatte angenommen, dass meine Wohnung ohnehin immer mehr als 800 W braucht. Seit dem misst ein Energiemessgerät im Stromkasten, und schon in der ersten Nacht lagen nur etwa 500 W an. Mein Jahresverbrauch laut Stromrechnung: 3.500 kWh. Was ich nicht selbst verbrauche, geht ins Netz, ohne Einspeisevergütung. Wie viel das ist, weiß ich erst nach einigen sonnigen Tagen Messung.

Screenshot von Home Assistant am Morgen: oben 0,01 € gespart gesamt, darunter ein Diagramm „Solar vs. Verbrauch“ der letzten zwölf Stunden und eine Anzeige mit 50,3 W Solarleistung.
Der Morgen danach, kurz vor 7 Uhr: 50,3 W und der erste Cent.

Warum ich nicht teilen kann

Genau dieser Überschuss wäre das, was ich mit anderen teilen könnte. Beim Energy Sharing nach § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) müssen Bezug und Erzeugung aber viertelstündlich gemessen werden,Quelle 1 und dafür ist in der Praxis in der Regel ein intelligentes Messsystem nötig.Quelle 2

Mein Zähler hängt im Keller, und dort gibt es keine Steckdose. Also auch keinen Lesekopf und keine Zählerdaten. Welcher Zählertyp es ist, ist noch offen.

Was ich falsch angenommen habe

Angefragt habe ich ein intelligentes Messsystem nie. Ich dachte: Das tauscht der Netzbetreiber früher oder später automatisch. Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sieht das anders. Pflicht ist der Einbau für den grundzuständigen Messstellenbetreiber, in der Regel den Netzbetreiber vor Ort, nur bei mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch, bei einer Vereinbarung nach § 14a EnWG, etwa für eine Wärmepumpe oder Wallbox, oder bei einer Anlage mit mehr als 7 kW, jeweils nach gesetzlichem Zeitplan und soweit wirtschaftlich vertretbar. In allen anderen Fällen darf er eines einbauen, muss aber nicht. Für alle übrigen Haushalte schreibt das Gesetz mindestens eine moderne Messeinrichtung vor, bis zum .Quelle 3 Die sendet keine Zählerstände; zum Teilen reicht sie allein in der Regel nicht.

Mein Balkonkraftwerk löst keinen Pflichteinbau aus: 800 W sind weit unter 7 kW. Mit 3.500 kWh liege ich auch deutlich unter 6.000 kWh. Solange keine Vereinbarung nach § 14a dazukommt, ist für meinen Haushalt kein intelligentes Messsystem vorgeschrieben.Quelle 3 Es kommt nur, wenn der Messstellenbetreiber es freiwillig einbaut; verlassen kann ich mich darauf nicht.

Sicher ist es erst, wenn ich es verlange. Das geht seit dem ; eingebaut wird innerhalb von vier Monaten ab Auftrag, sofern der Messstellenbetreiber den Auftrag nicht begründet vorübergehend zurückstellt.Quelle 4 Als angemessen gelten dafür einmalig bis 100 €, ohne Pflichteinbau dazu ein Zusatzentgelt bis 30 € im JahrQuelle 5 und bis 30 € im Jahr für den Betrieb,Quelle 6 zusammen bis zu 60 € im Jahr. Das ist mein Fall: bis 100 € einmalig und bis zu 60 € im Jahr. Dagegen muss ich den Überschuss rechnen, sobald ich ihn kenne.

Was du daraus mitnehmen kannst

Wenn du zur Miete wohnst, schau nach, wo dein Zähler hängt und welcher es ist. Ein Zähler im Keller ohne Steckdose verrät dir nichts.

Wenn du ein Balkonkraftwerk hast und teilen willst, warte nicht auf den Netzbetreiber. Unter 7 kW Anlagenleistung und bis 6.000 kWh Verbrauch ohne Vereinbarung nach § 14a muss dir niemand ein intelligentes Messsystem einbauen. Es kann trotzdem kommen; sicher ist es erst, wenn du es beantragst. Einbau und Betrieb bezahlst du.

Wenn du mehr als 6.000 kWh im Jahr verbrauchst oder eine Vereinbarung nach § 14a hast, muss der Messstellenbetreiber einbauen; wann, regelt ein gesetzlicher Zeitplan.Quelle 3 Vorziehen kannst du es auch hier.Quelle 4

Welche Schritte danach kommen, steht im Leitfaden.

Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  2. Energy Sharing (externe Seite), Bundesnetzagentur, abgerufen am
  3. § 29 MsbG: Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  4. § 34 MsbG: Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  5. § 35 MsbG: Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  6. § 30 MsbG: Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen; Preisobergrenzen; Festlegungskompetenz (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am