Steuern beim Energy Sharing
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Kurz gesagt: Mit einer Solaranlage bis 30 kW auf dem Haus zahlst du in der Regel keine Einkommen- und keine Gewerbesteuer. Als Kleinunternehmer fällt auf verkauften Strom keine Umsatzsteuer an. Ob für geteilten Strom Stromsteuer anfällt, ist noch offen.
Wer welche Steuer zahlt
Die Regeln hängen davon ab, ob du Strom teilst oder beziehst. Wer teilt, hat es mit vier Steuern zu tun. Wer nur bezieht, schuldet weder Umsatz- noch Stromsteuer selbst.Quelle 6Quelle 9
Einkommensteuer: bis 30 kW steuerfrei
Wenn deine Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude sitzt, sind ihre Einnahmen steuerfrei.Quelle 1 Die Grenze liegt bei 30 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit.Quelle 1 Je Person gelten höchstens 100 Kilowatt (peak) insgesamt.Quelle 1 Anlagen auf freier Fläche sind nicht befreit, egal wie groß.Quelle 2
Die Befreiung gilt laut Finanzverwaltung unabhängig davon, wofür der Strom genutzt wird.Quelle 2 Als Einnahme nennt sie ausdrücklich Geld für Stromlieferungen, zum Beispiel an Mieter.Quelle 2 Energy SharingEnergy Sharing Energy Sharing heißt: Du teilst Strom aus Sonne oder Wind mit anderen im selben Netzgebiet, über das öffentliche Netz. Geregelt ist das seit dem 1. Juni 2026 in § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes. Erzeugung und Verbrauch werden jede Viertelstunde gemessen. Im Lexikon weiterlesen nennt das Schreiben nicht. Ein Schreiben speziell zum geteilten Strom haben wir nicht gefunden.
Wortlaut: § 3 Nr. 72 EStG und das BMF-Schreiben
Steuerfrei sind „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt.“Quelle 1
BMF-Schreiben vom , Randnummer 9: „Von der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG umfasst sind Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.“ Zu den Einnahmen gehören danach unter anderem „Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z. B. an Mieter“.Quelle 2
Gewerbesteuer: bis 30 kW befreit
Wenn du nur Solarstrom erzeugst und verkaufst, bist du von der Gewerbesteuer befreit.Quelle 3 Die Anlage muss an einem Gebäude sitzen und darf höchstens 30 Kilowatt haben.Quelle 3 Machst du im selben Betrieb noch etwas anderes, gilt die Befreiung nicht.Quelle 3
Umsatzsteuer: 0 % beim Kauf, Kleinunternehmer beim Verkauf
Für Solarmodule, Speicher und die Montage zahlst du 0 % Umsatzsteuer.Quelle 4 Das gilt für Anlagen an Wohnungen und an Gebäuden für das Gemeinwohl.Quelle 4 Bis 30 Kilowatt (peak) gilt diese Bedingung als erfüllt.Quelle 4
Verkaufst du Strom, hilft die Regel für Kleinunternehmer. Ihr Umsatz ist steuerfrei.Quelle 5 Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr höchstens 25.000 € umgesetzt hat.Quelle 5 Im laufenden Jahr dürfen es höchstens 100.000 € werden.Quelle 5 Gezählt wird dein ganzer Umsatz als Unternehmer, nicht nur der geteilte Strom.Quelle 5 Liegst du darüber, kommen in der Regel 19 % auf den Preis.Quelle 4
Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regel
Du kannst dem Finanzamt erklären, dass du auf die Regel verzichtest. Der Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre.Quelle 5
Stromsteuer: für geteilten Strom offen
Die Stromsteuer beträgt 2,05 Cent je Kilowattstunde.Quelle 7 Wer selbst erzeugten Strom an andere liefert, gilt als Versorger.Quelle 11 Der Versorger schuldet die Steuer.Quelle 9 Er braucht eine Erlaubnis vom Hauptzollamt.Quelle 8
Befreit ist Strom aus Sonne oder Wind aus Anlagen bis 2 Megawatt.Quelle 10 Dafür muss der Strom an LetztverbraucherLetztverbraucher Letztverbraucher ist, wer Strom für den eigenen Verbrauch kauft, ob Person oder Firma. Beim Energy Sharing zählen Firmen nur, wenn sie klein oder mittelgroß sind. Im Lexikon weiterlesen im Umkreis von 4,5 Kilometern gehen.Quelle 10Quelle 12 An der Lieferung dürfen keine weiteren Personen beteiligt sein.Quelle 12
Offen: Ob geteilter Strom diese Bedingungen erfüllen kann, hat der Zoll bisher nicht gesagt. Eine Aussage dazu haben wir am nicht gefunden. Wenn du teilen willst, frag vorher dein Hauptzollamt.
Wortlaut: § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG und § 12b StromStV
Von der Steuer befreit ist „Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft […] erzeugt wird und der […] b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen“.Quelle 10
„Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.“Quelle 12
„Wer Strom erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet.“Quelle 11
Wer nur bezieht, schuldet diese Steuern nicht
Die Umsatzsteuer schuldet der Unternehmer, der verkauft.Quelle 6 Die Stromsteuer schuldet der Versorger.Quelle 9 Ob sie im Preis stecken, steht in deinem Vertrag.
Auf einen Blick
| Steuerart | Wenn … | Folge |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | Solar am Gebäude, bis 30 kW je Wohnung, 100 kW je Person | steuerfreiQuelle 1 |
| Gewerbesteuer | nur Solarstrom, Anlage am Gebäude bis 30 kW | befreitQuelle 3 |
| Umsatzsteuer beim Kauf | Anlage bis 30 kW | 0 %Quelle 4 |
| Umsatzsteuer beim Verkauf | Umsatz im Vorjahr bis 25.000 €, im laufenden Jahr bis 100.000 € | keineQuelle 5 |
| Stromsteuer | Anlage bis 2 MW, Abnehmer bis 4,5 km entfernt | befreit, für geteilten Strom offenQuelle 10Quelle 12 |
| Wer nur bezieht | kein eigener Verkauf | schuldet weder Umsatz- noch StromsteuerQuelle 6Quelle 9 |
Für deinen Fall: Steuerberatung
Diese Seite erklärt die Regeln nach Fallgruppen. Sie ersetzt keine Beratung für deinen Fall. Die bekommst du bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater. Ein Lohnsteuerhilfeverein hilft Mitgliedern bei der Einkommensteuer.Quelle 13 Das geht auch mit Solaranlage, solange ihre Einnahmen ganz steuerfrei sind.Quelle 13
Was der geteilte Strom sonst kostet, steht unter Was kostet Energy Sharing?
Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung. Wer hier schreibt, steht unter Über mich. Einen Fehler gefunden? Alle Korrekturen stehen unter Was wir korrigiert haben.
Quellen
- § 3 EStG: Steuerfreie Einnahmen (Nr. 72) (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- BMF-Schreiben: Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 EStG) (externe Seite), Bundesministerium der Finanzen, veröffentlicht vom Bayerischen Landesamt für Steuern, , abgerufen am
- § 3 GewStG: Befreiungen (Nr. 32) (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 12 UStG: Steuersätze (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 13a UStG: Steuerschuldner (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 3 StromStG: Steuertarif (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 4 StromStG: Erlaubnis (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 5 StromStG: Entstehung der Steuer, Steuerschuldner (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 9 StromStG: Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 1a StromStV: Versorger (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 12b StromStV: Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
- § 4 StBerG: Lohnsteuerhilfevereine (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am