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Energiegemeinschaft

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Kurz gesagt: Energiegemeinschaft ist kein Begriff aus § 42c EnWG. Das Gesetz spricht von gemeinsamer Nutzung, eine Gemeinschaft musst du nicht gründen. Betreibt eine Gesellschaft die Anlage, müssen alle Mitglieder Letztverbraucher oder öffentliche Stellen wie Kommunen sein.

Im Gesetz heißt es gemeinsame Nutzung

§ 42c EnWG regelt die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien.Quelle 1 Das Wort Energiegemeinschaft kommt darin nicht vor.Quelle 1 Teilen darf auch eine Privatperson allein, mit anderen LetztverbrauchernLetztverbraucher Letztverbraucher ist, wer Strom für den eigenen Verbrauch kauft, ob Person oder Firma. Beim Energy Sharing zählen Firmen nur, wenn sie klein oder mittelgroß sind. Im Lexikon weiterlesen .Quelle 1

Betreibt eine Privatperson die Anlage, darf sie teilen. Sonst darf eine Gesellschaft, Genossenschaft oder ein Verein teilen, wenn alle Mitglieder Verbraucher, kleine und mittlere Firmen oder Kommunen sind. Andere Fälle sieht das Gesetz nicht vor.
Wer teilen darf, nach dem Wortlaut von § 42c EnWG.

Wenn ihr gemeinsam eine Anlage betreibt

Betreibt eine Gesellschaft die Anlage, müssen alle Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher sein.Quelle 1 Erlaubt sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, etwa Kommunen.Quelle 1 Unternehmen zählen nur als Letztverbraucher, wenn sie Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind.Quelle 1 Wie Kommunen und Genossenschaften vorgehen, steht unter Energy Sharing für Kommunen.

Nicht dasselbe: die Bürgerenergiegesellschaft

Das EEG kennt die Bürgerenergiegesellschaft. Sie hat mindestens 50 Menschen als stimmberechtigte Mitglieder.Quelle 2 Mindestens 75 Prozent der Stimmen haben Menschen, die im Umkreis von etwa 50 Kilometern um die Anlage gemeldet sind.Quelle 2 Kein Mitglied hält mehr als 10 Prozent der Stimmrechte.Quelle 2 § 42c verlangt diese Form nicht.Quelle 1

Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am
  2. § 3 EEG 2023: Begriffsbestimmungen (externe Seite), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am